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Vereinssatzung
(Stand 15.10.2005)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Team Phoenix". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung lautet der Name
Team Phoenix e.V. (e.V. = eingetragener Verein)
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt die Förderung des Amateurs und Professionellen elektronischen Sportes.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren sowie anderer Veranstaltungen dessen Schwerpunkt
auf dem Elektronischen Sport liegt.
-Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von Gameservern, Voiceservern und Premium
Mitgliedschaften in diversen elektronischen Sport Ligen.
3. Der Verein Team Phoenix mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Vereinsmitgliedern. Unter den aktiven Mitgliedern
unterscheiden wir in folgende Gruppen:
a. Amateurspieler
b. Professionelle Spieler c. Verwaltungsangestellte
2. Vereinsmitglied kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In-
und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des
Vereins arbeitet.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung (per Brief oder
Fax), die an den Vorstand gerichtet werden soll. Diese Tritt im Regelfall 4 Wochen nach
Kenntnisname vom Vorstand in Kraft.
4. Amateurspieler , professionelle Spieler und Verwaltungsangestellte des Vereins schließen
erweiterte Bedingungen mit dem Verein nach dem Ermessen des Vorstandes ab.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief oder Fax) gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
zwei Wochen einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein
ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem
Mitglied zugesandt werden.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der
Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Generell gilt der Mitgliedsbeitrag von 3 Euro Monatlich, wobei für die aktiven Spieler und
Verwaltungsangestellten gesonderte Bedingungen gelten, die in separaten Verträgen geregelt
werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im
Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen
Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.


§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) Vorstand
b) Verwaltungsebene
c) Mitgliederversammlung

2. In der Verwaltungsebene befinden sich verwaltungsangestellte des Vereins, die vom Vorstand
bzw. den bevollmächtigten Vertretern dazu bestimmt werden.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus den gewählten
Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch ein
Mitglied des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über EUR
1.000 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Die genannte
Vertretungsbeschränkung gilt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c. Buchführung und Erstellung
des Jahresberichtes,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e. Beschlussfassung über den
Ausschluss von Mitgliedern, f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht
Bestandteil der Satzung sind,
h. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über
EUR 1.000.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Verwaltungsangestellte des Vereins gewählt werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die
Kandidatur hat jedes Mitglied. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Der Vorstandsvorsitzende wird aus den Reihen des gewählten Vorstandes für die Dauer von vier
Jahren, gerechnet von der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorstandvorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll
angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des stellvertretenden Vorstandvorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Fax oder E-Mail) beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Die Vorstandssitzung wird „Online“ abgehalten. Die Körperliche Anwesenheit ist nicht benötigt.
Als Anwesend gelten Vorstandsmitglieder, sofern sie mit ihrer persönlichen Authentifizierung auf
dem Voice-Server angemeldet sind und sich als anwesend melden.


§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes
kann nur ein anderes Mitglied schriftlich (per Brief oder Fax) bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
c. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung wird „Online“ abgehalten. Die Körperliche Anwesenheit ist nicht
benötigt. Als Anwesend gelten Mitglieder, sofern sie mit ihrer persönlichen Authentifizierung auf
dem Voice-Server angemeldet sind und sich als anwesend melden.
4. Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Fax oder E-Mail). Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief oder E-Mail) gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich (per
Brief oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorstandvorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der
ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend oder per Vollmacht gemäß § 12 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung
der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 (5)).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandvorsitzende und der
stellvertretende Vorstandvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt zur Liquidation.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 2 (5)).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist
München, Deutschland.
2. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies
gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz.